Insbesondere gehe die IV-Stelle zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % aus; richtigerweise müsse diese auf 50 % veranschlagt werden. Zudem habe die IV-Stelle mit dem auf 10 % festgesetzten behinderungsbedingten Abzug den massgebenden Umständen nicht ausreichend Rechnung getragen. 6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 5. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe im Rahmen des Einkommensvergleichs sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen rechtskonform ermittelt. Das Gericht zieht in Erwägung: