4. Gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % [recte: 43,2 %] mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Viertels- Invalidenrente zu. Der Versicherte erhob am 6. September 2004 Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2000. Die IV-Stelle hiess mit Entscheid vom 22. September 2004 die Einsprache insoweit gut, als sie den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente auf 1. Februar 2000 festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.