{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-149_2006-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_149", "Checksum": "ce4521db09576f522f12caadbdccdc0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2006 S 2004 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.01.2006 S 2004 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:12:53", "Checksum": "2a0d5e455284a343cf57558b8aebd578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2006 S 2004 149\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n8. Nach Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gutachten …,\ndem Gutachten MEDAS und dem Consilium …, dass er in einer\nleidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle ging\ndemgegenüber von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % aus. Gemäss Gutachten\n… ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 22). Im Consilium … wird\ndie Arbeitsfähigkeit auf 4 - 5 Stunden pro Tag (S. 5) bzw. auf 50 % (S. 6)\ngeschätzt. Laut Gutachten MEDAS ist der Beschwerdeführer in einer\nangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll, unter Berücksichtigung der\npsychischen Problematik aber nur zu 4 - 5 Stunden pro Tag (zu 100 %)\narbeitsfähig. Diese Gesamtbeurteilung im Gutachten MEDAS erfolgte\ninsbesondere in Kenntnis des Gutachtens … sowie gestützt auf eine\ninterdisziplinäre Besprechung im Ärzteteam, an welcher namentlich auch der\nmit dem Consilium beauftragte Psychiater Dr. med. … beteiligt war. Die IV-\nStelle hat gestützt auf die Gesamtbeurteilung im Gutachten MEDAS,\nausgehend von einer zumutbaren Arbeitszeit von 4 - 5 Stunden pro Tag, auf\neine Arbeitsfähigkeit von 54 % geschlossen. Dies ist angesichts des\nGutachtens MEDAS zweifellos vertretbar. Indessen kann die Frage offen\nbleiben, ob von einer Arbeitsfähigkeit von 54 % oder von 50 % ausgegangen\nwerden muss. Denn unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei zu 50 %\narbeitsfähig, resultiert ein Invaliditätsgrad von 47 %, wie die IV-Stelle in ihrer\nVernehmlassung nachweist. Es bleibt somit auch unter der Annahme einer\nArbeitsfähigkeit von 50 % dabei, dass dem Beschwerdeführer eine Viertels-\nInvalidenrente zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist deshalb\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n9. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden\nIV-Stelle nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen\n(I 493/05).\n"}