{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-149_2006-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_149", "Checksum": "ce4521db09576f522f12caadbdccdc0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2006 S 2004 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.01.2006 S 2004 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ebenso wenig weisen irgendwelche\nUmstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der …\naufgegeben hätte, wenn er die Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen\nhätte einstellen müssen. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle zu Recht\nals Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der … erzielte\nEinkommen in Rechnung gestellt. Dieses Einkommen beläuft sich, angepasst\nan die Nominallohnentwicklung, auf CHF 50'252.00 pro Jahr, was vom\nBeschwerdeführer in betragsmässiger Hinsicht nicht bestritten wird.\n\n5. Im Rahmen des Einkommensvergleichs wird dem Valideneinkommen das\nEinkommen gegenübergestellt, welches die versicherte Person nach Eintritt\nder Invalidität und nach der allfälligen Durchführung medizinischer oder\nberuflicher Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nbei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen;\nArt. 16 ATSG).\n\n6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss das von der IV-Stelle gestützt\nauf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik\n(LSE) veranschlagte Invalideneinkommen von CHF 58'729.00 auf das Niveau\ndes Validenlohnes (CHF 50'252.00) gekürzt werden. Denn die Tatsache, dass\ner vor Eintritt der Invalidität ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt\nhabe, lege die Annahme nahe, dass er auch als Invalider einen unter dem\nschweizerischen Durchschnitt liegenden Lohn erzielen würde. Dieser\nAuffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es einer nicht invaliden Person\nselbstverständlich unbenommen eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher sie ein\nunterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Von einer invaliden Person\nhingegen verlangt das Gesetz, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in\nzumutbarer Weise bestmöglich ausschöpft (Art. 16 ATSG). Da der\nBeschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit mehr\nausübt, kann für die Festsetzung des hypothetischen Invalidenlohns nach der\nRechtsprechung auf die in der LSE ausgewiesenen durchschnittlichen\nEinkommen abgestellt werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76). Dies hat die\nIV-Stelle getan, wobei sie richtigerweise den für das tiefste\nAnforderungsniveau (Niveau 4) ausgewiesenen Durchschnittslohn in\nRechnung gestellt hat; denn sowohl nach dem Gutachten … als auch nach\ndem MEDAS-Gutachten sind dem Beschwerdeführer nur noch leichte und\nmittelschwere, ergonomisch angepasste Arbeiten zumutbar. Die IV-Stelle\nlegte somit dem Einkommensvergleich zu Recht ein zumutbares\nInvalidenkommen von CHF 58'729.00 zugrunde.\n\n7. Von diesem hypothetischen Invalidenlohn hat die IV-Stelle in Anwendung der\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78)\neinen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Nach\nAuffassung des Beschwerdeführers muss der Abzug wenigstens 12 %\nbetragen. Er begründet diese Forderung mit dem Umstand, dass aus der LSE\nersichtlich sei, dass die Löhne von Männern für einfache und repetitive\nTätigkeiten im Sektor Produktion um 12 % höher sind als die\nDurchschnittslöhne im Dienstleistungsbereich. Da er wegen des\nGesundheitsschadens nicht mehr im Produktionssektor arbeiten könne,\nmüsse ein Abzug im Umfang der Lohndifferenz (12 %) vorgenommen werden.\nDiese Auffassung ist nicht richtig. Denn die IV-Stelle hat als zumutbares\nInvalideneinkommen nicht den massgebenden Durchschnittslohn des Sektors\nProduktion veranschlagt, sondern jenen des Dienstleistungssektors. Sie ging\nalso von vornherein, gestützt auf die Beurteilungen im Gutachten … sowie im\nGutachten MEDAS, davon aus, dass eine Tätigkeit im Sektor Produktion dem\nBeschwerdeführer nicht zumutbar ist. Es stellt sich unter diesen Umständen\nnur die Frage, ob ein Abzug vom Dienstsleistungs-Durchschnittslohn\ngerechtfertigt ist. Die IV-Stelle hat dies bejaht und einen Abzug von 10 %\ngewährt, was in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden\nist.\n\n"}