{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-149_2006-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_149_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb8fdec0a1e3741bead14e444fdeee661f697cf1e6699aa3495980d94908bc8791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_149", "Checksum": "ce4521db09576f522f12caadbdccdc0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2006 S 2004 149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.01.2006 S 2004 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mai 1999 meldete sich … zum Leistungsbezug bei der\nInvalidenversicherung an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge\nzahlreiche Abklärungen medizinischer und beruflicher Art. Mit Verfügung vom\n23. Mai 2000 lehnte sie das Leistungsbegehren ab. Hiegegen erhob der\nVersicherte am 23. Juni 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nGraubünden. Dieses hob mit Urteil vom 12. Januar 2001 die angefochtene\nVerfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, eine psychiatrische\nBegutachtung des Versicherten zu veranlassen und anschliessend über\ndessen Leistungsbegehren neu zu verfügen.\n\n3. Der in der Folge von der IV-Stelle beauftragte Dr. med. …, Leitender Arzt an\nder Klinik …, erstattete am 2. September 2002 ein psychiatrisches Gutachten\n(nachfolgend: Gutachten …), gemäss welchem der Versicherte in einer\nergonomisch adaptierten Tätigkeit zu 50 % (4 - 5 Stunden pro Tag)\narbeitsfähig ist. Sodann nahm die IV-Stelle ein ebenfalls von ihr veranlasstes\nGutachten vom 7. Januar 2004 der MEDAS Ostschweiz zu den Akten\n(nachfolgend: Gutachten MEDAS), welchem ein psychiatrisches Consilium\nvom 25. November 2003 des Dr. med. … beigefügt ist (nachfolgend:\nConsilium …). Laut diesem Consilium ist der Versicherte in einer angepassten\nTätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Das Hauptgutachten\nvom 7. Januar 2004 geht für leidensangepasste mittelschwere und leichte\nTätigkeiten von einer zumutbaren täglichen Arbeitsleistung von 4 - 5 Stunden\naus.\n\n4. Gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen sprach die IV-Stelle dem\nVersicherten mit Verfügung vom 26. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad\nvon 47 % [recte: 43,2 %] mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Viertels-\nInvalidenrente zu. Der Versicherte erhob am 6. September 2004 Einsprache\nmit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente\nab 1. Februar 2000. Die IV-Stelle hiess mit Entscheid vom 22. September\n2004 die Einsprache insoweit gut, als sie den Beginn des Anspruchs auf eine\nViertelsrente auf 1. Februar 2000 festsetzte; im Übrigen wies sie die\nEinsprache ab.\n\n5. Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 21.\nApril 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer\nhalben Invalidenrente. Im Rahmen des Einkommensvergleichs stelle die IV-\nStelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf sein zuletzt\nerzieltes Einkommen ab, welches unterdurchschnittlich gewesen sei.\nRichtigerweise müsse von einem statistischen Durchschnittslohn\nausgegangen werden. Und das Invalideneinkommen sei von der IV-Stelle zu\nhoch veranschlagt worden. Insbesondere gehe die IV-Stelle zu Unrecht von\neiner Arbeitsfähigkeit von 54 % aus; richtigerweise müsse diese auf 50 %\nveranschlagt werden. Zudem habe die IV-Stelle mit dem auf 10 %\nfestgesetzten behinderungsbedingten Abzug den massgebenden Umständen\nnicht ausreichend Rechnung getragen.\n\n6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 5. November 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde. Sie habe im Rahmen des\nEinkommensvergleichs sowohl das Validen- als auch das\nInvalideneinkommen rechtskonform ermittelt.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu\nRecht eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen oder ob dieser Anspruch auf\nmindestens eine halbe Invalidenrente hat.\n\n2. Da der Beschwerdeführer bis zum 24. Februar 1999 stets berufstätig war,\nstimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass der Invaliditätsgrad nach\nder Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG\nin Verb. mit Art. 16 ATSG). Umstritten ist die Festsetzung der beiden\nVergleichseinkommen.\n\n3. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne\nInvalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im\nZeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.\nDabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und\nder realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da\nes empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne\nGesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von dieser Regel\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222\nE. 4.3.1 S. 224). Letzteres gilt namentlich auch da, wo eine versicherte Person\ngeltend macht, sie habe den zuletzt ausgeübten Beruf nicht aus freien\nStücken gewählt, sondern unter dem Zwang äusserer Verhältnisse (Rumo-\nJungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 123; SVR 2000 IV\nNr. 13 E. 3b).\n\n"}