Die zweite Zahnfraktur könnte vielmehr ebenso „möglicherweise“ (reine Vermutung) wie „wahrscheinlich“ (nahe liegende Vermutung) bei einem gewöhnlichen Kauakt entstanden sein. Die Folgen jener Beweislosigkeit hat vorliegend die Versicherte zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.