Die Tatsache, dass die Versicherte regelmässig alljährlich zur zahnärztlichen Kontrolle geht, ändert daran nichts, da die letzten Behandlungen aktenkundig im Zuge der Zahnsanierung der (von der Vorinstanz) anerkannten Fraktur am oberen Zahn erfolgte und damals nachweislich keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Beschädigung des gegenüberliegenden Unterkieferzahns auszumachen waren. Hinzu kommt, dass beim ersten Vorfall im Herbst 2002 die Aussenwand (buccal) des oberen Zahnes 15 abbrach, während beim zweiten Ereignis im Mai 2003 die Innenwand (lingual) des unteren Zahnes 45 beschädigt wurde.