In Würdigung der soeben erwähnten Zahnarztatteste ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom Oktober 2002 (Abbruch der gegen aussen [Rtg Backe] gerichteten Zahnwand 15 oben rechts) und vom Mai 2003 (Abbruch der gegen innen [Rtg Zunge] gerichteten Zahnwand 45 unten rechts) bejaht werden kann. Abgesehen davon, dass anlässlich der eingehenden Untersuchung durch den Zahnarzt Dr. … im November 2002 keine Beschädigungen oder Anrisse der unteren Backen-, Eck- oder Schneidezähne festgestellt wurden, sondern einzig eine Fraktur des Oberkieferzahns 15 registriert wurde, ist