c) In Würdigung der soeben erwähnten Zahnarztatteste ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom Oktober 2002 (Abbruch der gegen aussen [Rtg Backe] gerichteten Zahnwand 15 oben rechts) und vom Mai 2003 (Abbruch der gegen innen [Rtg Zunge] gerichteten Zahnwand 45 unten rechts) bejaht werden kann.