 In seiner Antwort vom 19.09.2003 fügte Dr. … an, dass er mit seinem Berufskollegen (Dr. …) darin einig sei, dass sich ein Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könne. Dies bedeute aber nicht, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliege, wonach der zweite Schaden auf das erste Unfallereignis zurückzuführen wäre. Wie bereits dargetan, seien anlässlich der Unfalluntersuchungen im Herbst 2002 gerade keine weiteren Zahnschädigungen eruiert worden.