 Der zahnärztliche Vertrauensarzt der SUVA hielt auf Anfrage vom 27.06.2003 (mit Beurteilung vom 07.07.2003) hierzu fest, dass eine Kausalität zwischen dem Zahnschaden im Herbst 2002 und demjenigen im Frühling 2003 mit Entschiedenheit nur als möglich einzustufen sei, weshalb eine Übernahme der Behandlungskosten im zweiten Fall abzulehnen sei.  Im Bericht vom 12.08.2003 entgegnete Dr. …, dass er einen Zusammenhang nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich halte. Beim ursprünglich verletzten Zahn habe es sich um den Antagonisten (das Gegenüber) des Zahns 45 gehandelt.