Die von den Versicherten behaupteten Beeinträchtigungen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden können. Misslingt dieser Nachweis, entfällt auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers (dito: EVG-Urteil vom 24.10.2003 [U 110/03] E. 2.2; SJZ 1992 S. 324 m.w.H.). b) Im konkreten Fall sind folgende Unfall- und Zahnarztberichte aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: