2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b). Hiernach trägt also jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte. Der Grundsatz, wonach im Zweifelsfall zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden sei, gilt somit im Sozialversicherungsrecht nicht. Die von den Versicherten behaupteten Beeinträchtigungen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden können.