In ihrer Stellungnahme beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie hielt darin erneut fest, dass der Unfall vom Herbst 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Vorfall vom Frühling 2003 verantwortlich sei, da die damals erstellten Unfallakten keinen Hinweis auf die Schädigung des gegenüberliegenden Zahnes 45 ergeben hätten, dazwischen immerhin 7 Monate vergangen seien und der behandelnde Zahnarzt der Versicherten nur die Vermutung geäussert habe, dass zwischen den beiden Vorkommnissen