Der beratende Zahnarzt der SUVA habe den Schaden nie persönlich begutachtet und daher eine rein subjektive, willkürliche und der ihn bezahlenden Auftraggeberin gefällige Beurteilung vorgenommen. Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (über 50%) sei erreicht worden, weshalb die SUVA leistungspflichtig sei.