2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung und Anweisung der Vorinstanz vollständig auch für die Deckung des zweiten Unfallschadens (Sanierung Zahn 45) aufzukommen. Zur Begründung machte sie geltend,