b) In der Folge befragte die SUVA unabhängig voneinander zwei Zahnärzte über die Ursache des neu abgebrochenen Zahnes 45 unten rechts. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse erliess sie am 25. September 2003 eine Verfügung, worin sie jede Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den beiden Vorkommnissen vom Herbst 2002 und Frühling 2003 verneinte. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2004 ab.