{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-13_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_13", "Checksum": "c32517ab6aeceb126e787be8135e0adb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Abgesehen davon, dass anlässlich der eingehenden Untersuchung\ndurch den Zahnarzt Dr. … im November 2002 keine Beschädigungen oder\nAnrisse der unteren Backen-, Eck- oder Schneidezähne festgestellt wurden,\nsondern einzig eine Fraktur des Oberkieferzahns 15 registriert wurde, ist\nbemerkenswert, dass die Versicherte offensichtlich während rund sieben\nMonaten keine Zahnschmerzen oder anderweitige Beeinträchtigungen am\ngegenüberliegenden Unterkieferzahn verspürte bzw. entdeckte. Die\nTatsache, dass die Versicherte regelmässig alljährlich zur zahnärztlichen\nKontrolle geht, ändert daran nichts, da die letzten Behandlungen aktenkundig\nim Zuge der Zahnsanierung der (von der Vorinstanz) anerkannten Fraktur am\noberen Zahn erfolgte und damals nachweislich keine Hinweise oder\nAnhaltspunkte für eine Beschädigung des gegenüberliegenden\nUnterkieferzahns auszumachen waren. Hinzu kommt, dass beim ersten\nVorfall im Herbst 2002 die Aussenwand (buccal) des oberen Zahnes 15\nabbrach, während beim zweiten Ereignis im Mai 2003 die Innenwand (lingual)\ndes unteren Zahnes 45 beschädigt wurde. Ein Sachzusammenhang zwischen\ndiesen beiden Vorkommnissen drängt sich daher auch nicht von der\ngegenläufigen Symmetrie der erlittenen Zahnschädigungen auf. Schliesslich\ngilt es - nebst der beachtlichen Zeitspanne ohne neues Schmerzereignis von\nüber einem halben Jahr und der lokal divergierenden Abbruchstelle innerhalb\ndesselben Gebisses auf der Höhe der Backenzähne 15/45 – auch nicht zu\nverkennen, dass es sich beim erst später abgebrochenen Unterkieferzahn 45\num einen zumindest bereits einmal reparierten Backenzahn (mit Amalgan\ngefüllter bzw. plombierter Zahn) gehandelt hat. Die Kauwiderstandsfähigkeit\nund Beständigkeit von künstlichen Zahnfüllungen nimmt mit deren Alter\n(abnützungsbedingt) jedoch ab, weshalb es auch glaubhaft erscheint, dass\nsolche Zahnersatzteile (im Vergleich zur Konsistenz und zum Zahnaufbau\ngesunder und bisher noch unplombierter Zähne) bedeutend weniger\nbruchresistent sind. Bei früher schon behandelten Zähnen ist daher allgemein\neben auch mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine erneute\nZahnbehandlung zu rechnen.\n\nd) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Zahnschaden vom Mai 2003\n(Abbruch des Unterkieferzahnes 45) aufgrund der erwähnten\nFacharztberichte der Dres. … und … noch nicht mit dem im\nUnfallversicherungsrecht verlangten Beweisgrad der „überwiegenden\nWahrscheinlichkeit“ auf den Grundfall vom Herbst 2002 (Abbruch des\nOberkieferzahnes 15) zurückgeführt werden kann. Die zweite Zahnfraktur\nkönnte vielmehr ebenso „möglicherweise“ (reine Vermutung) wie\n„wahrscheinlich“ (nahe liegende Vermutung) bei einem gewöhnlichen Kauakt\nentstanden sein. Die Folgen jener Beweislosigkeit hat vorliegend die\nVersicherte zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten will. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich\ndemnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine\naussergerichtliche Entschädigung steht dem Unfallversicherer nicht zu\n(Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}