{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-13_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_13", "Checksum": "c32517ab6aeceb126e787be8135e0adb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:05", "Checksum": "2833322f129419392396e9e45eb7a82f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 13\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n  Im ersten Unfallformular vom 31.10.2002 stellte der behandelnde\nZahnarzt (… mit Beurteilung vom 19.11.2002) bei der Versicherten eine\nLäsion am Oberkieferzahn 5+ (abgeplatzte Kunststoff-Facette an der\nKrone, oben rechts Nr. 15) fest, entstanden durch einen Biss auf einen\nharten Gegenstand beim Essen. Am Unterkiefer wurden damals keine\nZahnschäden notiert.\n\n Im zweiten Unfallformular vom 27.05.2003 (Beurteilung 17.06.2003)\ndiagnostizierte derselbe Zahnarzt der Versicherten eine Kronenfraktur\n(ohne Pulpabeteiligung) am Unterkieferzahn 5- (unten rechts Nr. 45). Laut\nAuskunft der Patientin sei diese Fraktur ohne (neue) äussere Einwirkung\nerfolgt. Beim beschädigten Unterkieferzahn habe es sich um einen bereits\neinmal gefüllten bzw. plombierten Zahn gehandelt.\n\n Der zahnärztliche Vertrauensarzt der SUVA hielt auf Anfrage vom\n27.06.2003 (mit Beurteilung vom 07.07.2003) hierzu fest, dass eine\nKausalität zwischen dem Zahnschaden im Herbst 2002 und demjenigen\nim Frühling 2003 mit Entschiedenheit nur als möglich einzustufen sei,\nweshalb eine Übernahme der Behandlungskosten im zweiten Fall\nabzulehnen sei.\n Im Bericht vom 12.08.2003 entgegnete Dr. …, dass er einen\nZusammenhang nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich halte.\nBeim ursprünglich verletzten Zahn habe es sich um den Antagonisten (das\nGegenüber) des Zahns 45 gehandelt. Unvollständige Frakturen seien\nerfahrungsgemäss nicht immer sofort sichtbar und lösten nicht in jedem\nFall Schmerzen aus. Es sei daher denkbar, dass der tatsächliche Umfang\ndes ersten Zahnschadens trotz eingehender Untersuchung zunächst noch\nverborgen geblieben sei und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt\noffenbart habe.\n\n In seiner Antwort vom 19.09.2003 fügte Dr. … an, dass er mit seinem\nBerufskollegen (Dr. …) darin einig sei, dass sich ein Schaden erst zu\neinem späteren Zeitpunkt zeigen könne. Dies bedeute aber nicht, dass\neine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliege, wonach der zweite\nSchaden auf das erste Unfallereignis zurückzuführen wäre. Wie bereits\ndargetan, seien anlässlich der Unfalluntersuchungen im Herbst 2002\ngerade keine weiteren Zahnschädigungen eruiert worden.\n\n Im Bericht vom 10.12.2003 verneinte der gleiche Zahnarzt (Dr. …) eine\nKausalität zwischen den beiden Vorkommnissen ausdrücklich. Die\naktuelle Zahnschädigung – Abbruch der lingualen Zahnwand 45 – stehe\nfür ihn nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum im Oktober\nletzten Jahres erfolgten Bruch der bukkalen Zahnwand 15. Anlässlich des\nGrundfalles seien keine weiteren Schädigungen registriert und keine\nAngaben zu Beschwerden (Schmerzen) der Patientin gemacht worden.\nZudem habe es sich beim zweiten Mal um einen gefüllten Zahn gehandelt.\nWenn über 6 Monate nach einem Unfallereignis, das den Antagonisten\nbetraf, eine Zahnwand bei einem gefüllten Zahn abbreche, bestehe eine\nmindestens ebenso grosse Wahrscheinlichkeit, dass der durch die Füllung\ngeschwächte Zahn durch einen normalen Kauakt bzw. funktionelle\nBelastungen abgebrochen sei.\n\n"}