{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-13_2004-03-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc191a3e2abda38b736b6aa2acac9c83da732060e0cca5f59a0117e6e82163fab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_13", "Checksum": "c32517ab6aeceb126e787be8135e0adb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2004 S 2004 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.03.2004 S 2004 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Tags darauf\nwurde dieser Vorfall durch die Arbeitgeberin der Versicherten der\nSchweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gemeldet, die für den Ersatz des\nZahnes finanziell aufkam. Am 26. Mai 2003 – also rund 7 Monate später –\nteilte die Versicherte der SUVA mit, dass der dem Zahn 15\ngegenüberliegende Zahn 45 (unten rechts) nun plötzlich ebenfalls\nabgebrochen sei und dieser neuerliche Vorfall wohl auf das ursprüngliche\nUnfallereignis vom Herbst 2002 zurückzuführen sei.\n\nb) In der Folge befragte die SUVA unabhängig voneinander zwei Zahnärzte über\ndie Ursache des neu abgebrochenen Zahnes 45 unten rechts. Gestützt auf\ndie daraus gewonnenen Erkenntnisse erliess sie am 25. September 2003 eine\nVerfügung, worin sie jede Leistungspflicht mangels adäquaten\nKausalzusammenhangs zwischen den beiden Vorkommnissen vom Herbst\n2002 und Frühling 2003 verneinte. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies\ndie SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2004 ab.\n\n2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2004 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den\nBegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der\nihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung und Anweisung der\nVorinstanz vollständig auch für die Deckung des zweiten Unfallschadens\n(Sanierung Zahn 45) aufzukommen. Zur Begründung machte sie geltend,\ndass im Schreiben ihres behandelnden Zahnarztes doch noch ausdrücklich\nbestätigt worden sei, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem\nZahnabbruch im Herbst 2002 und demjenigen im Frühling 2003\nwahrscheinlich sei. Derartige Zahnschäden könnten sich – trotz eingehender\nUntersuchung nach dem Unfall – durchaus erst zu einem späteren Zeitpunkt\noffenbaren. Umgekehrt sei es äusserst unwahrscheinlich, dass genau der\ngegenüberliegende Zahn ohne neues Ereignis einfach so abgebrochen wäre,\nda sie regelmässig (einmal pro Jahr) ihre Zähne durch den Zahnarzt\nkontrollieren lasse und seit Jahren – ausser dem Vorfall im Herbst 2002 –\nkeine Schäden festgestellt worden seien. Der beratende Zahnarzt der SUVA\nhabe den Schaden nie persönlich begutachtet und daher eine rein subjektive,\nwillkürliche und der ihn bezahlenden Auftraggeberin gefällige Beurteilung\nvorgenommen. Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit (über 50%) sei erreicht worden, weshalb die SUVA\nleistungspflichtig sei.\n\n3. In ihrer Stellungnahme beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und\nBestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie hielt darin erneut\nfest, dass der Unfall vom Herbst 2002 nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit auch für den Vorfall vom Frühling 2003 verantwortlich sei,\nda die damals erstellten Unfallakten keinen Hinweis auf die Schädigung des\ngegenüberliegenden Zahnes 45 ergeben hätten, dazwischen immerhin 7\nMonate vergangen seien und der behandelnde Zahnarzt der Versicherten nur\ndie Vermutung geäussert habe, dass zwischen den beiden Vorkommnissen\ndurchaus ein Sachzusammenhang bestehen könnte bzw. sogar\n„wahrscheinlich“ sei. Der Beweisgrad der „überwiegenden\nWahrscheinlichkeit“, wie er von der Rechtsprechung in solchen Fällen für eine\nKostenübernahme jeweils verlangt werde, sei damit aber noch nicht erreicht\nworden, was eine erneute Leistungspflicht der Unfallversicherung eben\nausschliesse.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Umfang ihrer Leistungspflicht (Art. 6\nUVG), zum Unfallbegriff (Art. 9 UVV; neu Art. 4 ATSG) und zur erforderlichen\nAdäquanz zwischen Unfallereignis und Eintritt des Schadens (BGE 119 V 338\nE. 1, 118 V 289 E. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die\nAusführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 114 V 305 E. 5b, 121 V 208 E. 6b,\n126 V 360 E. 5b, m.w.H.) und zu den Beweislastregeln (BGE 117 V 263 E. 3b;\nRKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b). Hiernach trägt also jene Partei die\nFolgen der Beweislosigkeit, welche aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten möchte. Der Grundsatz, wonach im Zweifelsfall\nzu Gunsten der Versicherten zu entscheiden sei, gilt somit im\nSozialversicherungsrecht nicht. Die von den Versicherten behaupteten\nBeeinträchtigungen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nauf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt\nwerden können. Misslingt dieser Nachweis, entfällt auch die Leistungspflicht\ndes Unfallversicherers (dito: EVG-Urteil vom 24.10.2003 [U 110/03] E. 2.2; SJZ\n1992 S. 324 m.w.H.).\n\nb) Im konkreten Fall sind folgende Unfall- und Zahnarztberichte aktenkundig und\nfür die Streitentscheidung von Bedeutung:\n\n"}