4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt medizinisch genügend festgestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100% ausführen kann, sofern diese Tätigkeit nicht das Tragen und Heben von Lasten von mehr 15 kg voraussetzt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat zwar stattgefunden, diese hat aber keine Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit.