Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf CHF 52'674.- berechnet und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens für die landwirtschaftliche Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Monatslohn von CHF 3'000.- angerechnet hat, obwohl dieser über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und obwohl der Minimallohn für gelernte Arbeitskräfte in der Landwirtschaft – laut der eingeholten Auskunft – bei CHF 2'850.- liegt.