Wie aber bereits gesehen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Macht man nun vom hypothetischen Invalideneinkommen bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit einen Leidensabzug von 10%, so kann keine Erwerbseinbusse festgestellt werden, da immer noch ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 52'856.55 vorhanden wäre. Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf CHF 52'674.- berechnet und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.