Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Arztzeugnis vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen lässt, weshalb es vom errechneten hypothetischen Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10% vornimmt. Die Art der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist aber der Ansicht, seine Arbeitsfähigkeit betrage nicht 100%. Wie aber bereits gesehen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.