Wenn man nun von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgehen kann, muss noch geprüft werden, ob die unterschiedliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsbelastung durch die Klink … und den Hausarzt des Beschwerdeführers einen wesentlichen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Arztzeugnis vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen lässt, weshalb es vom errechneten hypothetischen Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10% vornimmt.