Zumindest kann eine solche Feststellung nicht den Zeugnissen des Hausarztes entnommen werden. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Zeugnissen des Hausarztes zu wenig Beachtung geschenkt, erweist sich demnach als unbegründet, zumal auch dieser in seinem letzten Zeugnis dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als medizinisch genügend abgeklärt, weshalb weitere medizinische Abklärungen unnötig erscheinen.