Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass in diesem Zeitrahmen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer in einem Masse stattgefunden hat, welcher Auswirkungen auf den prozentualen Grad der Arbeitsfähigkeit hat. Zumindest kann eine solche Feststellung nicht den Zeugnissen des Hausarztes entnommen werden.