Noch im März 2003 attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75%. Am 13. September 2004 – also kurz nachdem der angefochtene Einspracheentscheid erlassen wurde – geht der Hausarzt von einer Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass in diesem Zeitrahmen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer in einem Masse stattgefunden hat, welcher Auswirkungen auf den prozentualen Grad der Arbeitsfähigkeit hat.