Nach dem Gesagten finden die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Untermauerung durch die genannten Unterlagen. Erwiesenermassen herrscht zwischen dem Austrittsbericht der Klink … vom 5. Februar 2003 und dem Arztzeugnis vom 20. März 2003 ein Widerspruch über den Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Widerspruch ist aber im letzten Zeugnis des Hausarztes vom 13. September 2004 nicht mehr vorzufinden. Die einzige Diskrepanz, welche zwischen diesem Arztzeugnis und dem Austrittsbericht der Klink … besteht, liegt in der zugemuteten Belastung durch das Heben von Gewichten.