Der Hausarzt hingegen hält in seinem Zeugnis vom 20. März 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig ist, und bestätigt ihm eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75% für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit. Im Zeugnis vom 13. April 2004 verweist der Hausarzt auf seine Ausführungen vom 20. März 2003. Im letzten Zeugnis vom 13. September 2004 führt der Hausarzt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes eine Tätigkeit zugemutet werden kann, vorausgesetzt sie sei wechselbelastend und übersteige nicht 15 kg beim Tragen und Heben