Die Beschwerdegegnerin geht – gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 und gestützt auf die drei Zeugnisse des Hausarztes vom 20. März 2003, 13. April 2004 und 13. September 2004 – von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg bzw. 15 kg aus. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass die Zeugnisse des Hausarztes eine Arbeitsfähigkeit im Bereiche von 50% bis 75% in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attestieren.