c) Unterschiedliche Schlüsse werden aber – mit Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten - durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aus den Arztberichten gezogen. Die Beschwerdegegnerin geht – gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 und gestützt auf die drei Zeugnisse des Hausarztes vom 20. März 2003, 13. April 2004 und 13. September 2004 – von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg bzw. 15 kg aus.