b) Der Vorinstanz lagen zur Beurteilung der relevanten Fragen mehrere Arztberichte vor. Die verschiedenen medizinischen Berichte zeigen hinsichtlich der gestellten Diagnose keine Widersprüche. Die Diagnose wird denn von den Parteien auch nicht bestritten. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Versicherte an einem „Lumboradikulären Reizsyndrom L4 links bei: - medial linksbetonter Diskushernie L3/4 mit möglicher Wurzelkompression L4 - schwerer Osteochondrose L2/3, L4/5, L5/S1 (MRI 10/2002) - Wirbelgleiten L2/3 - muskulärer Dysbalance“ leidet.