3. a) Zu prüfen ist zunächst, ob ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden ist. Von zentraler Bedeutung für die richterliche Beurteilung sind hierbei die ärztlichen Befunde, welche Auskunft geben über Gesundheitszustand und verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten.