Führt der Gesundheitsschaden nicht zu mindestens teilweiser Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor. Folglich können dann weder berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden. Um eine allfällige Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln, ist es notwendig, zuerst die von ärztlicher Seite beurteilte Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu bestimmen.