Dabei bildet das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das medizinische Element des Invaliditätsbegriffes. Der Gesundheitsschaden muss zu einer bleibenden oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führen (wirtschaftliches Element) (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 126 ff.). Führt der Gesundheitsschaden nicht zu mindestens teilweiser Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor.