1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. September 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt medizinisch ausreichend abgeklärt wurde und ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu Recht verneint wurde bzw. eine Erwerbseinbusse von über 20% aufgrund des erwiesenen Gesundheitsschadens gegeben ist. b) Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 1. September 2004 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).