13. In ihrer Duplik unterstreicht die IV-Stelle, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der Hausarzt die Zumutbarkeit einer wechselbelastendenden Tätigkeit attestiere, mit einer Einschränkung für das Tragen und Heben von Lasten von 15 kg. Auch stelle der Hausarzt in seinem letzten Zeugnis keine neuen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, sondern halte ausdrücklich fest, dass die Diagnosen unbestritten seien. Das Gericht zieht in Erwägung: