12. In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die IV-Stelle fälschlicherweise fast ausschliesslich auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 5. Februar 2003 stütze, obwohl der Einspracheentscheid erst am 1. September 2004 erfolgt sei. Massgebend sei aber der Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vorgelegen habe. Die in der Zwischenzeit ausgestellten Zeugnissen des Hausarztes seien zu wenig gewichtet worden.