11. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt aufgrund des Schreibens des Hausarztes vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erachtet deshalb einen 10%-igen Leidensabzug als gerechtfertigt. Trotz dieses Abzugs könne aber keine Erwerbseinbusse festgestellt werden. Des Weiteren sei die medizinische Situation genügend abgeklärt.