10. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle das Kantons Graubünden erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2004 Beschwerde mit den Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In den Akten seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinwiesen. Es seien somit weitere medizinische Untersuchungen angezeigt, da sonst keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei.