9. Mit Schreiben vom 13. September 2004 gelangte der Hausarzt des Beschwerdeführers an die IV-Stelle des Kantons Graubünden. Er hielt fest, dass die Einschätzung der Klinik …, wonach der Beschwerdeführer zu 100% in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30 kg arbeitsfähig sei, nicht dem aktuellen Gesundheitszustand entspreche. Der Hausarzt kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit zugemutet werden könne, aber lediglich unter der Voraussetzung, dass diese wechselbelastend sei und keine Lasten von mehr als 15 kg getragen oder gehoben werden müssten.