Da keine Erwerbseinbusse resultiere, bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung. In Bezug auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt die IV-Stelle aus, dass diese Verschlechterung nicht erwiesen sei. Sowohl der Austrittsbericht der Klinik … als auch die Schreiben/Zeugnisse des Hausarztes des Beschwerdeführers würden keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen.