8. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Einsprache ab. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens keine Erwerbseinbusse auszumachen sei. Der Leidensabzug in Höhe von 25% des Invalideneinkommens, welcher in der angefochtenen Verfügung noch eingeräumt wurde, sei zu Unrecht gewährt worden. Da keine Erwerbseinbusse resultiere, bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung.