6. Mit Verfügung vom 15. April 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung ab. Als Begründung wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer medizinisch/theoretisch bei einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75% zugemutet werden könne. Dies entspreche einer Erwerbseinbusse von 16%. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe aber nur, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20% betrage.