Für eine leichte bis schwere wechselbelastende Tätigkeit attestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75%. In einem am 13. April 2004 verfassten Schreiben an die Beschwerdegegnerin verwies der Hausarzt auf seine Diagnose und seine Ausführungen, welche er im Zeugnis vom 20. März 2003 gemacht hatte.