4. Am 28. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen – Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit – aus der Invalidenversicherung an. 5. Am 20. März 2003 stellte der Hausarzt dem Beschwerdeführer ein Zeugnis aus und hielt darin fest, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig sei. Für eine leichte bis schwere wechselbelastende Tätigkeit attestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75%.