{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-136_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_136_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_136", "Checksum": "e44d7a09cf5b79a2e4ea974e4e9ce331"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.12.2004 S 2004 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.12.2004 S 2004 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die einzige Diskrepanz, welche zwischen diesem Arztzeugnis\nund dem Austrittsbericht der Klink … besteht, liegt in der zugemuteten\nBelastung durch das Heben von Gewichten. Währenddem die Klinik … von\neiner 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren wechselbelastenden\nTätigkeit mit Gewichten bis 30 kg (selten) ausgeht, anerkennt der Hausarzt in\nseinem letzten Zeugnis eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer\nwechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 15 kg. Noch im März 2003\nattestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine maximale\nArbeitsfähigkeit von 75%. Am 13. September 2004 – also kurz nachdem der\nangefochtene Einspracheentscheid erlassen wurde – geht der Hausarzt von\neiner Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Diese Tatsache lässt den Schluss zu,\ndass in diesem Zeitrahmen keine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes beim Beschwerdeführer in einem Masse\nstattgefunden hat, welcher Auswirkungen auf den prozentualen Grad der\nArbeitsfähigkeit hat. Zumindest kann eine solche Feststellung nicht den\nZeugnissen des Hausarztes entnommen werden. Die Rügen des\nBeschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Zeugnissen des\nHausarztes zu wenig Beachtung geschenkt, erweist sich demnach als\nunbegründet, zumal auch dieser in seinem letzten Zeugnis dem\nBeschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Nach dem\nGesagten erweist sich der Sachverhalt als medizinisch genügend abgeklärt,\nweshalb weitere medizinische Abklärungen unnötig erscheinen.\nd) Wenn man nun von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgehen kann, muss\nnoch geprüft werden, ob die unterschiedliche Beurteilung der dem\nBeschwerdeführer zumutbaren Arbeitsbelastung durch die Klink … und den\nHausarzt des Beschwerdeführers einen wesentlichen Einfluss auf den\nInvaliditätsgrad hat.\nDie Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das Arztzeugnis vom 13.\nSeptember 2004 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes\ndes Beschwerdeführers erkennen lässt, weshalb es vom errechneten\nhypothetischen Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10% vornimmt.\nDie Art der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens wird vom\nBeschwerdeführer nicht bestritten. Er ist aber der Ansicht, seine\nArbeitsfähigkeit betrage nicht 100%. Wie aber bereits gesehen, ist die\nBeschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers ausgegangen. Macht man nun vom hypothetischen\nInvalideneinkommen bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit einen Leidensabzug von\n10%, so kann keine Erwerbseinbusse festgestellt werden, da immer noch ein\nhypothetisches Invalideneinkommen von CHF 52'856.55 vorhanden wäre.\nDas Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin auf CHF\n52'674.- berechnet und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.\nIm Übrigen ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin bei der\nBerechnung des hypothetischen Einkommens für die landwirtschaftliche\nTätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Monatslohn von CHF\n3'000.- angerechnet hat, obwohl dieser über keine landwirtschaftliche\nAusbildung verfügt und obwohl der Minimallohn für gelernte Arbeitskräfte in\nder Landwirtschaft – laut der eingeholten Auskunft – bei CHF 2'850.- liegt.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt medizinisch\ngenügend festgestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit\nzu 100% ausführen kann, sofern diese Tätigkeit nicht das Tragen und Heben\nvon Lasten von mehr 15 kg voraussetzt. Eine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes hat zwar stattgefunden, diese hat aber keine\nAuswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit. Auch bei Gewährung eines\nLeidensabzugs von 10% ist keine Erwerbseinbusse, geschweige denn eine\nmassgebliche Erwerbseinbusse im Sinne des IVG feststellbar, weshalb keine\nIV-Leistungen gewährt werden können. Dies gilt sowohl für Leistungen\ngemäss Art. 15 ff. IVG als auch für solche gemäss Art. 28 f. IVG.\n\nDer angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als\nrechtmässig und sachlich vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde\nführt.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}