{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-136_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_136_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_136", "Checksum": "e44d7a09cf5b79a2e4ea974e4e9ce331"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.12.2004 S 2004 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.12.2004 S 2004 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dies sei umso mehr von\nBedeutung, als sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten vor\nErlass des Einspracheentscheides drastisch verschlechtert habe. Ihm sei\nheute eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% nicht zumutbar.\n\n13. In ihrer Duplik unterstreicht die IV-Stelle, dass – entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers – auch der Hausarzt die Zumutbarkeit einer\nwechselbelastendenden Tätigkeit attestiere, mit einer Einschränkung für das\nTragen und Heben von Lasten von 15 kg. Auch stelle der Hausarzt in seinem\nletzten Zeugnis keine neuen Diagnosen mit Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit auf, sondern halte ausdrücklich fest, dass die Diagnosen\nunbestritten seien.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom\n1. September 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt medizinisch\nausreichend abgeklärt wurde und ein invalidisierender Gesundheitsschaden\nzu Recht verneint wurde bzw. eine Erwerbseinbusse von über 20% aufgrund\ndes erwiesenen Gesundheitsschadens gegeben ist.\n\nb) Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen massgebend ist der zum\nZeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 1. September 2004\nverwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 N 25; RKUV\n2001 Nr. U 419 S. 102 E. 2).\n\n2. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;\nSR 831.20) i. V. m. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch\neinen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich\nbleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Dabei bildet das\nVorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit das medizinische Element des Invaliditätsbegriffes. Der\nGesundheitsschaden muss zu einer bleibenden oder dauerhaften\nErwerbsunfähigkeit führen (wirtschaftliches Element) (vgl. Locher, Grundriss\ndes Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 126 ff.). Führt der\nGesundheitsschaden nicht zu mindestens teilweiser Arbeitsunfähigkeit, liegt\nkeine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG\nvor. Folglich können dann weder berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff.\nIVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden. Um eine\nallfällige Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln, ist es notwendig, zuerst die von\närztlicher Seite beurteilte Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu bestimmen. Die\nmedizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bildet mit anderen Worten die\nGrundlage für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und des daraus allfällig\nresultierenden behinderungs- bzw. rentenrelevanten Invaliditätsgrades.\n\n3. a) Zu prüfen ist zunächst, ob ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit vorhanden ist. Von zentraler Bedeutung für die richterliche\nBeurteilung sind hierbei die ärztlichen Befunde, welche Auskunft geben über\nGesundheitszustand und verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung\nder medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind (vgl. SVR 1998 IV Nr. 1 E. 3c; BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c).\n\nb) Der Vorinstanz lagen zur Beurteilung der relevanten Fragen mehrere\nArztberichte vor. Die verschiedenen medizinischen Berichte zeigen\nhinsichtlich der gestellten Diagnose keine Widersprüche. Die Diagnose wird\ndenn von den Parteien auch nicht bestritten. Es besteht Einigkeit darüber,\ndass der Versicherte an einem „Lumboradikulären Reizsyndrom L4 links bei:\n- medial linksbetonter Diskushernie L3/4 mit möglicher Wurzelkompression L4\n- schwerer Osteochondrose L2/3, L4/5, L5/S1 (MRI 10/2002)\n- Wirbelgleiten L2/3\n- muskulärer Dysbalance“\nleidet.\n\n"}