{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-136_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_136_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff70411829b332452038700725312937e8bf1cace5091fb84cc5fcc6d45a4eace1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_136", "Checksum": "e44d7a09cf5b79a2e4ea974e4e9ce331"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.12.2004 S 2004 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.12.2004 S 2004 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Seit dem 9.\nSeptember 2002 war der Beschwerdeführer infolge Rückenprobleme nicht\narbeitsfähig und bezog Leistungen der Taggeldversicherung.\n\n2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. …, gelangte mit Schreiben vom 25.\nNovember 2002 an die Klinik … – Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation\ndes Bewegungsapparates – mit der Bitte, den Beschwerdeführer ab Januar\n2003 zu einem dreiwöchigen stationären Aufenthalt aufzubieten.\n\n3. Vom 2. Januar 2003 bis zum 28. Januar 2003 erfolgte der stationäre\nAufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik ... Im Austrittsbericht vom 5.\nFebruar 2003 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner\nbisherigen Tätigkeit zu 0% arbeitsfähig sei. Gleichzeitig wurde festgehalten,\ndass seine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere wechselbelastende\nTätigkeit mit Gewichten bis zu 30 kg (selten) 100% betrage.\n\n4. Am 28. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle\ndes Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen – Berufsberatung und\nUmschulung auf eine neue Tätigkeit – aus der Invalidenversicherung an.\n5. Am 20. März 2003 stellte der Hausarzt dem Beschwerdeführer ein Zeugnis\naus und hielt darin fest, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 0%\narbeitsfähig sei. Für eine leichte bis schwere wechselbelastende Tätigkeit\nattestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% bis max. 75%. In einem am\n13. April 2004 verfassten Schreiben an die Beschwerdegegnerin verwies der\nHausarzt auf seine Diagnose und seine Ausführungen, welche er im Zeugnis\nvom 20. März 2003 gemacht hatte.\n\n6. Mit Verfügung vom 15. April 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons\nGraubünden das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung ab. Als\nBegründung wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer\nmedizinisch/theoretisch bei einer leichten bis mittelschweren,\nwechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 75%\nzugemutet werden könne. Dies entspreche einer Erwerbseinbusse von 16%.\nEin Anspruch auf Umschulung bestehe aber nur, wenn der dauernde,\ninvaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens\n20% betrage.\n\n7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 Einsprache. Als\nBegründung machte er geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit\nJanuar 2003 massiv verschlechtert habe, weshalb er eine neue Untersuchung\nbeantrage.\n\n8. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004 wies die IV-Stelle des\nKantons Graubünden die Einsprache ab. Begründet wurde dieser Entscheid\ndamit, dass bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des\nInvalideneinkommens keine Erwerbseinbusse auszumachen sei. Der\nLeidensabzug in Höhe von 25% des Invalideneinkommens, welcher in der\nangefochtenen Verfügung noch eingeräumt wurde, sei zu Unrecht gewährt\nworden. Da keine Erwerbseinbusse resultiere, bestehe auch kein Anspruch\nauf Leistungen aus der Invalidenversicherung. In Bezug auf die behauptete\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes führt die IV-Stelle aus, dass\ndiese Verschlechterung nicht erwiesen sei. Sowohl der Austrittsbericht der\nKlinik … als auch die Schreiben/Zeugnisse des Hausarztes des\nBeschwerdeführers würden keine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes bestätigen.\n\n9. Mit Schreiben vom 13. September 2004 gelangte der Hausarzt des\nBeschwerdeführers an die IV-Stelle des Kantons Graubünden. Er hielt fest,\ndass die Einschätzung der Klinik …, wonach der Beschwerdeführer zu 100%\nin einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten bis 30\nkg arbeitsfähig sei, nicht dem aktuellen Gesundheitszustand entspreche. Der\nHausarzt kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche\nTätigkeit zugemutet werden könne, aber lediglich unter der Voraussetzung,\ndass diese wechselbelastend sei und keine Lasten von mehr als 15 kg\ngetragen oder gehoben werden müssten.\n\n10. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle das Kantons Graubünden\nerhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2004\nBeschwerde mit den Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zur Anordnung weiterer\nmedizinischer Abklärungen. In den Akten seien genügend Anhaltspunkte\nvorhanden, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes\nhinwiesen. Es seien somit weitere medizinische Untersuchungen angezeigt,\nda sonst keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei.\n\n11. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde. Sie anerkennt aufgrund des Schreibens des\nHausarztes vom 13. September 2004 eine leichte Verschlechterung des\nGesundheitszustandes und erachtet deshalb einen 10%-igen Leidensabzug\nals gerechtfertigt. Trotz dieses Abzugs könne aber keine Erwerbseinbusse\nfestgestellt werden. Des Weiteren sei die medizinische Situation genügend\nabgeklärt.\n\n"}